Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren jeden Monat die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr kann die Anmeldung auch vierteljährlich erfolgen.
Nach den ersten beiden Jahren kann man auf vierteljährliche Anmeldung umstellen, wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres 9.000 Euro nicht überschreitet.
Folgende Schwellenwerte sind zu beachten:
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder monatlich oder quartalsweise abgegeben werden. Die Frist dafür ist immer der 10. des Folgemonats. Mit einer Dauerfristverlängerung hat man einen Monat länger Zeit.
Fällt die Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag.Der Antrag muss elektronisch eingereicht werden: bis 10. Februar bei monatlicher Abgabe und bis 10. April bei quartalsweiser Abgabe. Bei einer Existenzgründung gilt der 10. des Monats, in dem die erste Voranmeldung abgegeben wurde.
Eine Dauerfristverlängerung kann ohne Begründung beim Finanzamt beantragt werden und wird meist akzeptiert.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung gibt es zwei Methoden: Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung.
Bei der Soll-Versteuerung zählt das Rechnungsdatum. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Rechnung gestellt wird.
Bei der Ist-Versteuerung zählt der tatsächliche Geldfluss. Das heißt, die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn das Geld auf dem Konto des Unternehmers eingeht.
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