Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine Pflichtmeldung für Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU verkaufen. Sie listet die an Unternehmen im EU-Ausland verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen nach Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der Empfänger auf. Dies stellt sicher, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird.
Die ZM ist ein zentrales Kontrollinstrument der Umsatzsteuer innerhalb der EU. Bei Verkäufen im Inland wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt. Bei Verkäufen an Unternehmen im EU-Ausland wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da der Kunde im eigenen Land die Steuerlast trägt (Reverse-Charge-Verfahren).
Die ZM wurde eingeführt, um das Steueraufkommen in der EU sicherzustellen und ermöglicht einen EU-weiten Datenaustausch hinsichtlich der Umsatzsteuer. In Deutschland sind die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Unternehmer müssen eine USt-IdNr. besitzen und diese beim BZSt beantragen, um innergemeinschaftliche Geschäfte abzuwickeln.
Die ZM ist für innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und sonstige Leistungen erforderlich. Kleinunternehmer sind von der ZM-Abgabepflicht befreit. Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Die Häufigkeit der Abgabe (monatlich, quartalsweise oder jährlich) hängt von der Höhe des Umsatzes ab.
Unternehmer müssen sich über die genauen Konditionen informieren, um verspätete Abgaben zu vermeiden. Bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen (z.B. 50.000 Euro) ist eine monatliche Abgabe erforderlich. Die jährliche Abgabe ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Befreiung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das Einhalten bestimmter Umsatzgrenzen.
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